Erfahrung schon seit 1987
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

Ohrenschmerzen

Der besseren Übersicht wegen teilen wir das Thema "Ohrenschmerzen" in zwei Gruppen auf:

  1. Ohrenschmerzen als Symptom (= Krankheitszeichen) einer Erkrankung, die primär nicht das Oh r selbst betrifft

  2. Ohrenschmerzen infolge einer Eigenerkrankung des Oh res

Ad 1: Folgende Erkrankungen können mit Ohrenschmerzen einher gehen:

Ad 2: Ohrenschmerzen infolge einer Eigenerkrankung des Oh res

Das Organ "Oh r" besteht aus drei Anteilen. Das äußere Oh r besteht aus der Oh rmuschel (Auricula), dem äußerem Gehörgang (Meatus acusticus externus) und reicht bis zum Trommelfell. Das Mitteloh r leitet den Schall vom äußeren Oh r weiter zum Innenoh r. Das Innenoh r befindet sich im Felsenbein und enthält das eigentliche Hörorgan (Corti Organ). Das Mitteloh r steht mit dem Na sen/Rachenraum über die Oh rtrompete (Eustachische Röhre) in Verbindung.

Häufige Ursachen für Ohrenschmerzen:

Eine En tzündung des Innenohres und Gleichgewichtsorganes (Labyrinthitis) ist eher selten, kann aber neben Ohrenschmerzen zu Hörverschlechterung, heftigem Drehschwindel und Geräuschen im Oh r (Tinnitus) führen.

Nicht selten verbleiben trotz einer kausalen (= auf die Ursache gerichteten) fachärztlichen Behandlung weiterhin Ohrenschmerzen (chronische), so daß dann schmerztherapeutische Behandlungsmethoden gefragt sind. Oft sind diese bei verschiedenen Grundkrankheiten die gleichen, da sie sich nach dem Schmerz und dessen Ausdehnung und nicht mehr vorrangig nach der Ursache richten.

Dabei ist eine spezielle schmerztherapeutische Methode auch bei Ohrenschmerzen sehr hilfreich, nämlich die wiederholte Blockade (Betäubung) des Gangl ion stella tum mit einem lang wirkenden örtlichen Betäubungsmittel (Lokalanästhetika). Das Ganglion stellatum ist eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich. Wird diese betäubt, bzw. blockiert, so kommt es in der gleichseitigen Kopfhälfte neben der erwünschten Schmerzlinderung zu einer enormen Durchblutungssteigerung, wie sie sonst mit keinem Medikament erreicht werden kann. Unter optimierten Durchblutungsverhältnissen heilen alle En tzündungen sicher ab, aus diesem Grunde ist eine solche Behandlung gerade bei einem entzündlich bedingten Ohrenschmerzen auch kurativ (= heilend).
Es reicht aber nicht aus, diese Blockade nur ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt. Aus Sicherheitsgründen kann die Blockade aber jeweils nur einseitig durchgeführt werden. Liegen die Ohrenschmerzen beidseitig vor, so erfolgt die Behandlung z.B. zunächst nur links und anschließend rechts.

Daß Lokalanästhetika auch entzündungshemmend wirken, ist zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, so klicken Sie hier.
Gehen die Ohrenschmerzen von einer Entzündung im Bereich des äußeren Gehörgangs und/oder der Ohrmuschel aus, ist auch eine mehrmals tägliche, lokale (= örtliche) Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel (z.B. Lidocain-Spray) sehr zu empfehlen.

Hilfreich sind bei Ohrenschmerzen auch engmaschig wiederholte Blockaden des Ganglion cervicale superius (= eine vegetative Schaltstelle hinter dem Rach en), allerdings erfolgt diese Blockade als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff). Bei entzündlichen Schmerzursachen ist diese Methode jedoch weniger angezeigt, da die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) und damit durchblutungssteigernde Komponente allenfalls gering ausgeprägt ist.

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten.
Ein Recht, die Reha-Klinik selbst auszuwählen (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen), haben nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern Versicherte aller gesetzlichen Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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