Erfahrung schon seit 1987
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

Tinitus
(Tinitus aurium)

Eigentlich wir der Begriff mit zwei n geschrieben (Ti nnitus), im Internet findet sich aber sehr häufig diese Schreibweise.

Patienten mit Tinitus aurium kommen erst dann (wenn überhaupt) zum Schmerztherapeuten wenn sich die Beschwerden als therapieresistent (= nichts hilft) erweisen und sich zwischenzeitlich ein erheblicher Leidensdruck eingestellt hat, vergleichbar mit dem eines chronischen Schmerzpatienten.
Dabei ist eine spezielle schmerztherapeutische Methode auch bei Tinn
itus au rium sehr hilfreich (siehe unten).

Zu einem Tinitus kann es bei Erkrankungen von Innenohr, Hörnerv oder -zentren kommen.

Unter Tinitus, auch als Oh rensa usen oder Ohrge räusche bezeichnet, versteht man eine störende, ton- oder geräuschartige endogene (= nicht von außen kommende) Schallempfindung, entweder als Wahrnehmung ohrnaher Mus kel- und Gelenkgeräusche, von Sekretknistern, Vibrationen usw. oder aber im eigentlichen Sinne als rein subjektive Empfindung (Brummen, Rauschen, Klingen, Pfeifen) infolge inadäquater (= unangemessener, nicht passender) Reizung des Rezeptors (= die für spezifische Reize empfindliche und entsprechend ihrer Funktion und Lokalisation einen besonderen Aufbau besitzende Empfangseinrichtung eines Organs).

Ein Tinitus aurium kann durch eine gestörte Schalleitung verursacht werden, z.B. bei Zerumen (= Ohrenschmalz), Otit is (= En tzündung des Ohres oder eines seiner Teile) oder Otosklerose (= eine verkalkende Erkrankung des Innenohres).
Eine häufige (sehr wahrscheinlich die häufigste) Ursache des
Tinitus aurium sind Durchblutungsstörungen des Innenohres, evtl. auch im Rahmen eines zu niedrigen oder auch zu hohen Blutdrucks.
Erkrankungen des Hörnervs oder des Hörzentrums im Gehirn führen meist zu hochfrequenten Oh
rgeräusche n.

Zur Behandlung eines Tinitus aurium sind engmaschig wiederholte Blockaden (Betäubungen) des (gleichseitigen) Ganglion stellatum mit lang wirkenden Lokalanästhetika (= örtliche Betäubungsmittel) sehr hilfreich. Das Gangl ion stella tum ist eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich. Wird diese betäubt, bzw. blockiert, so resultiert daraus in der gleichseitigen Kopfhälfte eine enorme Durchblutungssteigerung, wie sie mit keinem sonstigen Medikament erzielt werden kann. Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt. Unter einer guten Durchblutung klingen übrigens auch Entzündungen sicher ab. Aus Sicherheitsgründen kann die Blockade aber jeweils nur einseitig durchgeführt werden. Liegt der Tinitus aurium beidseitig vor, so erfolgt die Behandlung z.B. zunächst nur links und anschließend rechts.

Es macht wenig Sinn, die Stellatumblockade als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff) durchzuführen, denn die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente ist bei dieser Blockadeform nur gering ausgeprägt, so daß sich auch bei wiederholter Anwendung kaum ein anhaltender Effekt einstellt.

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten.
Ein Recht, die Reha-Klinik selbst auszuwählen (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen), haben nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern Versicherte aller gesetzlichen Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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